Hohe Energiepreise: Vizekanzler mahnt schnelle politische Entscheidung an

03.04.2026


Vizekanzler und SPD-Chef Lars Klingbeil erhöht in der Debatte um Entlastungen angesichts steigender Energiepreise den Druck auf seine Kabinettskollegen. In einem Schreiben an Kanzleramtsminister Thorsten Frei und Wirtschaftsministerin Katharina Reiche (beide CDU) warnt Klingbeil vor einem weiteren Zuwarten der Bundesregierung. Angesichts deutlich gestiegener Sprit- und Gaspreise sei „absehbar, dass es weitere Maßnahmen brauchen wird, um die steigende Inflation frühzeitig zu dämpfen“, heißt es in dem Brief, der Nachrichtenagenturen vorliegt.

Klingbeil fordert die Regierung auf, schnell handlungsfähig zu werden und legt dafür drei konkrete Vorschläge vor, die sich aus seiner Sicht rasch umsetzen lassen. Zentraler Baustein ist ein flexibler Preisdeckel für Benzin, Diesel und Heizöl, wie er in Belgien und Luxemburg bereits gilt. Deutschland dürfe entsprechende Instrumente nicht ungenutzt lassen, argumentiert der SPD-Politiker. Der Bundesfinanzminister solle gemeinsam mit dem Kanzleramt und dem Wirtschaftsministerium zügig die rechtlichen Grundlagen für ein entsprechendes Gesetz vorbereiten.

Zur Finanzierung der geplanten Entlastungen plädiert Klingbeil für eine Übergewinnsteuer. Mit ihr sollen übermäßige Krisenprofite von Unternehmen abgeschöpft werden, um gezielte Hilfen für Verbraucherinnen und Verbraucher zu finanzieren. Nach seinen Angaben laufen dazu bereits Gespräche auf EU-Ebene, für die er sich jedoch zusätzliche Rückendeckung aus der Bundesregierung wünscht. Parallel wirbt Klingbeil dafür, die Belastung von Berufspendlern und anderer Mobilität zu senken.

Im Raum stehen dafür mehrere Varianten: eine Ausweitung der Pendlerpauschale, die Einführung oder Ausweitung einer Mobilitätsprämie sowie eine zeitlich befristete Senkung der Energiesteuer. Welche dieser Maßnahmen letztlich umgesetzt werden, lässt der SPD-Chef offen – entscheidend sei, dass die Regierung „vorbereitet ist und zielgerichtet handeln“ könne. Klingbeil signalisiert Gesprächsbereitschaft gegenüber Vorschlägen aus der Union, pocht aber auf eine schnelle politische Entscheidung darüber, wie mögliche Einnahmen aus einer Übergewinnsteuer verwendet werden sollen.

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Spirituosenverband obsiegt vollständig im Streit um Bezeichnungen für 0,3-Prozent-Getränke

05.04.2026


Nahezu alkoholfreie Getränke dürfen nicht mit geschützten Spirituosen-Bezeichnungen wie „Rum“, „Gin“ oder „Whiskey“ vermarktet werden. Das Hanseatische Oberlandesgericht (OLG) in Hamburg bestätigte damit ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts und gab einem Verband der Spirituosenindustrie in zweiter Instanz vollumfänglich Recht. Im Kern folgt das Gericht der Linie des Europäischen Gerichtshofs, wonach Bezeichnungen für Spirituosen nur für Produkte zulässig sind, die die strengen Anforderungen der EU‑Spirituosenverordnung erfüllen.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Start-up, das in Deutschland Getränke mit einem Alkoholgehalt von rund 0,3 Prozent als Alternativen zu klassischen Spirituosen vertreibt. Das Unternehmen bewarb seine Produkte mit Slogans wie „This is not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“. In den Produktbeschreibungen war zudem von einer „alkoholfreie Alternative zu“, „auf Basis von“ oder „schmeckt nach“ der jeweiligen Spirituose die Rede. Ein als „This is not Whiskey“ bezeichnetes Produkt trug zusätzlich den Hinweis „American Malt“.

Der klagende Branchenverband sah darin einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und machte Unterlassungsansprüche wegen Missachtung der EU‑Spirituosenverordnung geltend. Das Landgericht Hamburg hatte der Klage bereits im Juli des Vorjahres teilweise stattgegeben. Der 3. Zivilsenat des OLG schloss sich nun dieser Sichtweise an und ging noch darüber hinaus: Die Bezeichnung „American Malt“ wurde explizit als unzulässige Anspielung auf die Spirituosenkategorie Whiskey bewertet und ebenfalls untersagt.

Mit seiner Entscheidung zieht das Oberlandesgericht eine klare Grenze für die Vermarktung alkoholarmer und nahezu alkoholfreier Alternativprodukte. Geschützte Spirituosen-Namen und entsprechende Anklänge dürfen demnach nicht genutzt werden, wenn die Getränke nicht den definierten Produktkategorien der EU‑Verordnung entsprechen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde zugelassen. Damit bleibt die Möglichkeit einer höchstrichterlichen Klärung der Reichweite der Schutzvorschriften für Spirituosenbezeichnungen bestehen.