
Ein hochpreisig ausgestatteter Besprechungsraum im Bremer Jobcenter hat den Geschäftsführer der Einrichtung den Job gekostet und eine politische Debatte über den Umgang mit öffentlichen Mitteln ausgelöst. Die Trägerversammlung des Jobcenters entband Thorsten Spinn mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben, wie die Bundesagentur für Arbeit und das Bremer Arbeitsressort mitteilten. In dem Gremium sind Vertreter des Jobcenters sowie des Arbeits- und des Finanzressorts vertreten.
Auslöser ist der sogenannte „Kreativraum“, dessen Ausstattung mit Designermöbeln rund 906.000 Euro gekostet haben soll. Nach Angaben der Trägerversammlung steht dieser Betrag in keinem Verhältnis zum Zweck des Raums. Zudem erklärten die Träger, sie seien über das Projekt und seine finanzielle Dimension nicht informiert gewesen. Weitere 293.000 Euro wurden für einen zusätzlichen Raum veranschlagt, der für ein Projekt für Frauen in der Arbeitswelt vorgesehen ist.
Bremens Arbeitssenatorin Claudia Schilling (SPD) sprach von einem massiven Vertrauensverlust. Die vorliegenden Erkenntnisse hätten „das Vertrauen der Träger in die Geschäftsführung nachhaltig erschüttert“, sagte sie. Vor diesem Hintergrund sei die Abberufung Spinns als Geschäftsführer erforderlich gewesen. Zu den konkreten internen Entscheidungswegen und möglichen persönlichen Verantwortlichkeiten äußerten sich die Beteiligten zunächst nicht näher.
Die Trägerversammlung kündigte an, weitere organisatorische, personelle und haushaltsrechtliche Konsequenzen zu prüfen. Ziel sei es, den Vorgang vollständig aufzuklären. Damit dürfte das Projekt „Kreativraum“ über den Einzelfall hinaus zum Prüfstein für Kontrollmechanismen in öffentlich finanzierten Einrichtungen werden. Wie es an der Spitze des Bremer Jobcenters weitergeht und wann eine Nachfolge geregelt wird, blieb zunächst offen.

Google muss für falsche Angaben haften, die in der hauseigenen KI-gestützten Suchübersicht erscheinen. Das hat die auf Presse- und Äußerungsrecht spezialisierte 26. Zivilkammer des Landgerichts München I entschieden. In dem Verfahren hatten zwei Unternehmen beziehungsweise Verlage geklagt, nachdem sie in einer von Google bereitgestellten „Übersicht mit KI“ fälschlicherweise mit Betrugsmaschen, Abo-Fallen und unseriösen Geschäftspraktiken in Verbindung gebracht worden waren. Nach Auffassung der Richter entstand dieser Eindruck, weil die KI Informationen verschiedener Firmen vermischte und neue Zusammenhänge erfand.
Das Gericht stellte fest, dass die beanstandeten Vorwürfe in den von Google verlinkten Quellen nicht enthalten waren. Die KI-Übersicht habe eigenständige Aussagen erzeugt, die über eine bloße Wiedergabe externer Inhalte hinausgingen. Zwar waren die konkreten Texte zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits aus den Suchergebnissen verschwunden. Die Kammer sah den Rechtsstreit dennoch nicht als erledigt an. Ausschlaggebend war, dass Google keine verbindliche Unterlassungserklärung abgegeben hatte und damit nach Ansicht des Gerichts die Gefahr fortbesteht, dass vergleichbare Aussagen erneut erscheinen.
Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob KI-Zusammenfassungen rechtlich wie klassische Trefferlisten zu behandeln sind. Google hatte argumentiert, das Unternehmen sei nicht selbst für die Datenverarbeitung verantwortlich und mache sich die Inhalte Dritter nicht zu eigen. Diese Sicht wies das Landgericht zurück. Eine KI-Übersicht sei keine reine Anzeige von Suchergebnissen, sondern ein eigener Inhalt des Unternehmens: Die KI fasse in eigenen Worten zusammen, werte inhaltlich aus und strukturiere die Informationen neu. Damit schaffe Google eigenständige, zurechenbare Aussagen, auf die die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur bloßen Linkanzeige nicht ohne Weiteres anwendbar sei.
Google verwies im Verfahren darauf, dass Nutzer die Quellen selbst prüfen könnten und Fehler bei KI-Antworten allgemein bekannt seien. Das ließ das Gericht nicht gelten. Falsche Aussagen würden nach seiner Auffassung nicht dadurch zulässig, dass sie sich im Nachhinein widerlegen lassen. Das Urteil könnte über den Einzelfall hinaus Signalwirkung für den Umgang mit KI-generierten Inhalten in Suchmaschinen und anderen Plattformen entfalten. Rechtskräftig ist die Entscheidung allerdings noch nicht; Google kann dagegen Rechtsmittel einlegen.